Satzung des Vereins

" Militärhistorisches Sonderobjekt 301 Wollenberg e.V. "

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen " Militärhistorisches Sonderobjekt 301 Wollenberg e.V. "

2. Sitz des Vereins ist 16259 Höhenland OT Wölsickendorf - Wollenberg, Sternkrug 4.

3. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht anzumelden und in das Vereinsregister
eintragen zu lassen.

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Gerichststand und Erfüllungsort ist Bad Freienwalde.

 

§2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Erhaltung der
ehemahligen Troposphärenfunkstelle der NVA am Standort Wollenberg gemäß der
Richtlinien der Denkmalschutzbehörde des Landes Brandenburg.

§3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuer begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Veriens fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4
Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

2. Die Mitglieder dieser Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es besteht kein
Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

 

§5
Der Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig
und nur von dieser entlastet zu werden. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Alleinvertretungsberechtigt ist
nur der Vorstandsvorsitzende. Alle weiteren Vertretungsberechtigten können nur unter
Mitwirkung eines zweiten Vertretungsberechtigten handeln. Der Vorstand des Vereins
besteht aus folgenden Personen:

- dem Vorsitzenden

- dem Stellvertreter des Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

3. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer der Sitzung zu unterschreiben ist.

 

§6
Die Mitgliederversammlung, Mitgliedschaft im Verein

1. Die Mitgliederversammlung ist das Verwaltungsorgan des Vereins. Ihr gehören alle
Mitglieder des Vereins an. Es obliegt ihr insbesondere :

- die Grundsätze für die Entscheidungen des Vorstands festzulegen.

- die Mitglieder des Vorstandes zu wählen und deren Arbeit zu unterstützen.

- den Mitgliedsbeitrag festzulegen.

- weitere Funktionen im Verein festzulegen und deren Verteter zu wählen.

- den Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zu wählen.

- einen Haushaltsplan für das jeweils folgende Jahr zu beschließen.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder-
versammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste
zugelassen werden. Die Einladung hat durch den Vorsitzenden schriftlich zu erfolgen,
wobei allen Mitgliedern die Einladung 14 Tage vorher zugegangen sein muss. Das
Einladungsschreiben muß den Vorschlag für die Tagesordnungpunkte enthalten.
Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung.

3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen.

4. Der Vorsitzende muß die Mitgliederverammlung zu einer Sitzung einberufen, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

5. Mitglied des Vereins " Militärhistorisches Sonderobjekt 301 Wollenberg e.V. " kann jede
Person oder Institution werden, sofern Sie Ihren Willen gegenüber dem Vorstand
schriftlich erklärt und diese Satzung anerkennt und mindestens 18 Jahre alt ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet in jedem Falle in einer Einzelfallprüfung ob der
Antragsteller geeignet ist, die Vereinsziele zu erreichen und seine Aufnahme nicht durch
andere schwerwiegende Gründe zu verwehren ist.

6. Bei satzungwidrigem Verhalten eines Mitgliedes kann auf Beschluss der
Mitgliederversammlung der Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Näheres hierzu regeln
die Ordnungen des Vereins.

7. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung durch die Mitglieder-
versammlung beschlossen. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Nieder-
schriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Protokollführer zu unterzeichnen
sind.

8. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, den Ausschluß
durch die Mitgliederversammlung, den Tod des Mitglieds.

 

§7
Kassen- und Rechnungsführung, Rechnungslegung

1. Für die Rechnungs- und Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung den Schatz-
meister. Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins
Nachweise zu führen und nach Abschluss des Rechnungsjahres bis zum 30. März eines
jeden Jahres eine Jahresrechnung aufzustellen. Das Rechnungsjahr läuft vom 1.Januar
bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

2. Der Schatzmeister legt bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Rechnung über das
abgelaufene Rechnungsjahr gegenüber der Mitgliederversammlung ab. Die
Mitgliederversammlung bestätigt den Bericht des Sachtzmeisters.

3. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen welches aus den Einnahmen nach §8
besteht. Er ist darüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

4. Der Schatzmeister hat für das laufende Jahr einen Haushaltsplan aufzustellen und diesen
der Mitgliederversammlung zur Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen.

§8
Finanzierung des Vereins

1. Für die Erfüllung der Aufgabendes Vereins werden finanzielle Mittel benötigt. Diese sind
aus folgenden Quellen zu decken:

- Mitgliedsbeiträge

- Zuschüsse

- Fördermittel

- Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage

- Spenden

§9
Leihgaben, Schenkungen, Sachspenden

1. Der Verein ist berechtig Leihgaben, Schenkungen und Sachspenden seiner Mitglieder
sowie Dritter anzunehmen wenn diese der Erfüllung der in §2 genannten Aufgaben
dienen. Der pflegliche Umgang und die sachgemäße Darstellung von Leihgaben
ergeben  sich aus dem Vereinszweck. Jedes Mitglied hat darauf Einfluss zu nehmen
und Schaden von diesen Dingen abzuwenden.

2. Schenkungen und Sachspende sind schriftlich und bei Bedarf auch bilddokumentarisch
zu erfassen und in den Bestand aufzunehmen. Dem Schenkenden / Spender ist bei
Bedarf eine Empfangsquittung auszustellen welche den gesetzlichen Vorgaben zu
entsprechen hat.

3. Leihgaben sind gegenüber einem Vertreter des Vorstandes anzumelden und von diesem
entgegen zu nehmen. Zweckmäßigerweise sollte ein Schriftstück gefertigt werden  
welches mindestens die folgenden Angaben enthält:

- Umfang der Leihgabe

- Vorgesehen Verwendung im Verein

- Dauer der Leihgabe

- Haftung bei Schäden

- Umgang mit der Leihgabe bei Ableben des Leihgebers

Werden Leihgaben zu Austellungszwecken verwendet hat der Leihgeber Anspruch auf Namens-
Nennung.

4. Ein Anspruch auf finanziellen Zuwendung an den Leihgeber ist vom Vorstand im
Einzelfall zu prüfen und hat sich an die Festlegung des § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 zu
halten.

§10
Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied zum Kassenprüfer welcher nicht dem
Vorstand angehört.

§11
Auflösung des Vereins

1. Soll der Verein enden, bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Für die
Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mtglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks bzw. Wegfall des
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an das Landratsamt Märkisch-Oderland,
das es zum Zwecke der Gemeinnützigkeit unmittelbar und ausschließlich verwenden 
muss.

 

 

 

Höhenland OT Wölsickendorf-Wollenberg am 10. September 2005

 
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